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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1   Der der Jasper·Stawicki Werbeagentur GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erteilte Auftrag ist in jedem Fall ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB, auch wenn die Schöpfungshöhe gemäß § 2 Urhebergesetz nicht erreicht ist. Dies gilt auch für Entwürfe und Werkzeichnungen der Agentur als persönliche geistige Schöpfung.
1.2   Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.3   Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.4   Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
1.5   Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht.
1.6   Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Compact Disks und DVDs sowie andere elektronische Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Die Originale des Vertragserzeugnisses sind ohne anderweitige Vereinbarung nach angemessener Frist unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben.
1.7   Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle und in einer dem Auftraggeber zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen, soweit sie durch den Auftragnehmer erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.

 

2. Honorar

2.1   Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers.
2.2   Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.3   Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Nutzungsrecht.
2.4   Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 24 Abs.1 Nr. 1 AGB-Gesetz sind, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

 

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1   Nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, die Vergütung ist nach Erbringung der Zusatzleistungen fällig.
3.2   Verauslagte technische Nebenkosten sind ebenfalls gesondert und nach Anfall zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Reisekosten, soweit die Reise nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
3.3   Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten entsprechend.
3.4   Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen. Für diesen Fall stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

 

4. Lieferung

4.1   Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
4.2   Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, es gilt 6.1.
4.3   Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten; § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.4   Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4.5   Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

 

5. Zahlungsverzug

5.1   Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
5.2   Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Arbeiten Vorauszahlungen verlangen.
5.3   Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

 

6. Produktion

6.1   Vor Produktionsbeginn sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2   Die Produktion wird vom Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. In dem Fall ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

 

7. Haftung

7.1   Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.2   Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbs-, urheber- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten oder deren Schutzfähigkeit.
7.3   Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über.
7.4   Der Auftragnehmer haftet nicht für die Fremdleistungen, die er auf Veranlassung des Auftraggebers in Auftrag gibt.
7.5   Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Wird die Freigabe auf Veranlassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer erklärt, wird der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
7.6   Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

8. Verwahren, Versicherung

8.1   Vorlagen, Druckträger, Dateien und andere, der Wiederverwertung dienende Gegenstände und elektronisch erbrachte und gespeicherte Leistungen werden drei Monate über den Auslieferungstermin hinaus unentgeltlich verwahrt. Eine darüber hinausgehende Verwahrung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Es gilt 6.1
8.2   Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
8.2.1   Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

9. Beanstandungen

9.1   Der Auftraggeber hat bei Übergabe zu prüfen, ob die gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse vertragsgemäß sind.
9.2   Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel dürfen nur innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden.
9.3   Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.4   Bei farbigen Reproduktionen und bei Andrucken und Auflagendrucken in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
9.5   Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % einer bestellten Druckauflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

10. Belegexemplare

10.1.   Dem Auftragnehmer sind von vervielfältigten Werken mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

 

11. Gestaltungsfreiheit

11.1   Für den Auftragnehmer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
11.2   Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Verwendung der dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt ist und dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1   Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin.
12.2   Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
12.3   Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.

 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

13.2.   Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

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